Das Betreuungsrecht löste zum 01.01.1992 die bis dahin gültige Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige ab.
Die Mängel des alten Vormundschaftsrechts waren unverhältnismäßige und starre Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte einer Person, die immer die Geschäftsunfähigkeit zur Folge hatten. Den verbliebenen Fähigkeiten des betroffenen Menschen und dem individuellen Betreuungsbedarf wurde viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
Im Gegensatz dazu stehen die wichtigsten Leitgedanken des neuen Betreuungsrechts: Neben dem Grundsatz der Erforderlichkeit soll das Recht eines jeden Menschen auf größtmögliche Selbstbestimmung, Eigenständigkeit und Selbständigkeit beinhaltet sein.
Es wird daher bereits bei der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung darauf geachtet, in welchen Bereichen der Betroffene tatsächlich Hilfestellung benötigt – gemäß dem Motto: „So viel wie nötig – so wenig wie möglich“.