Kosten

Die Höhe der Vergütung eines gerichtlich bestellten Berufsbetreuers bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geregelt sind.

Diese Fallpauschalen sind unter Beachtung verschiedener Kriterien zu unterscheiden:

  • konkrete und gerichtlich anerkannte berufliche sowie akademische Qualifikation des Berufsbetreuers nach drei möglichen Vergütungsstufen:

Tabelle A:
Der Betreuer verfügt über keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind

Tabelle B:
Der Betreuer verfügt über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Diese besonderen Kenntnisse sind durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichsweise abgeschlossene Ausbildung erworben

Tabelle C:
Der Betreuer verfügt über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Diese besonderen Kenntnisse sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben

  • Dauer der Betreuung
  • dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten (im Heim oder zu Hause lebend)
  • finanzielle Situation des Betreuten (mittellos oder vermögend).

Je nach Kriterium bzw. „Status“ des Betreuten sind die nachfolgend aufgeführten Pauschalen zu vergüten. Bei Mittellosigkeit des Betreuten wird die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse gezahlt.

Monatliche Fallpauschalen „Vergütungsstufe A“

Zeitraum Andere Wohnform

(nicht mittellos)

Andere Wohnform

(mittellos)

Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform

(nicht mittellos)

stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform

(mittellos)

1. – 3. Monat 298,00 Euro 208,00 Euro 200,00 Euro 194,00 EUR
4. – 6. Monat 208,00 Euro 170,00 Euro 158,00 Euro 129,00 EUR
7. – 12. Monat 192,00 Euro 151,00 Euro 140,00 Euro 124,00 EUR
13. – 24. Monat 158,00 Euro 122,00 Euro 91,00 Euro 87,00 EUR
ab 25. Monat 130,00 Euro 105,00 Euro 78,00 Euro 62,00 Euro

Monatliche Fallpauschalen „Vergütungsstufe B“

Zeitraum Andere Wohnform

(nicht mittellos)

Andere Wohnform

(mittellos)

Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform

(nicht mittellos)

stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform

(mittellos)

1. – 3. Monat 370,00 Euro 258,00 Euro 249,00 Euro 241,00 EUR
4. – 6. Monat 258,00 Euro 211,00 Euro 196,00 Euro 158,00 EUR
7. – 12. Monat 238,00 Euro 188,00 Euro 174,00 Euro 154,00 EUR
13. – 24. Monat 196,00 Euro 151,00 Euro 113,00 Euro 107,00 EUR
ab 25. Monat 161,00 Euro 130,00 Euro 96,00 Euro 78,00 Euro

Monatliche Fallpauschalen „Vergütungsstufe C“

Zeitraum Andere Wohnform

(nicht mittellos)

Andere Wohnform

(mittellos)

Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform

(nicht mittellos)

stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform

(mittellos)

1. – 3. Monat 486,00 Euro 339,00 Euro 327,00 Euro 317,00 EUR
4. – 6. Monat 339,00 Euro 277,00 Euro 257,00 Euro 208,00 EUR
7. – 12. Monat 312,00 Euro 246,00 Euro 229,00 Euro 202,00 EUR
13. – 24. Monat 257,00 Euro 198,00 Euro 149,00 Euro 141,00 EUR
ab 25. Monat 211,00 Euro 171,00 Euro 127,00 Euro 102,00 Euro

Zu diesen Fallpauschalen wird der Berufsbetreuer bei vermögenden Betreuten mit einer gesonderten monatlichen Pauschale in Höhe von 30,00 Euro vergütet, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • es wird ein Geldvermögen von mind. 150.000 € verwaltet (ohne Abzug von Schulden)
  • es ist ein weiterer nicht selbst (oder vom Ehegatten) bewohnter Wohnraum zu verwalten
  • es ist ein Gewerbebetrieb des Betreuten zu führen.

Die Zusatzpauschale wird monatlich gezahlt, wenn die beschriebene Situation mindestens an einem Tag des (Betreuung-) Monats vorhanden war. Nach der Gesetzesbegründung ist nur eine Pauschalzahlung möglich, auch wenn mehrere der Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200,00 Euro zu vergüten.

Erfolgt ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

Die Fallpauschalen sind sogenannte Inklusivpauschalen, d. h. sie enthalten den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers (Fahrtkosten, Telefongebühren etc.). Die Vergütung ist umsatzsteuerfrei.