Eine Betreuung kann nach § 1896 Abs. 1 BGB nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einem der folgenden Erkrankungsfelder beruht:
Psychische Krankheiten
Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen. Auch seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben und in Folge von Erkrankungen oder Hirnverletzungen auftreten, zählen neben Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Abhängigkeitserkrankungen mit einem entsprechenden Schweregrad zu den psychischen Krankheiten.
Geistige Behinderung
Unter einer geistigen Behinderung versteht man einen angeborenen, sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekt mit verschiedenen Schweregraden.
Seelische Behinderung
Bei einer seelischen Behinderung handelt es sich um eine bleibende psychische Beeinträchtigung, die als Folge einer psychischen Erkrankung entstanden ist. Hierzu werden auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus gezählt.
Körperliche Behinderung
Eine körperliche Behinderung kann nur Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, wenn durch die Erkrankung die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten z. B. durch eine lang andauernde Bewegungsunfähigkeit, Taubheit, Blindheit ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
Zu der Krankheit oder Behinderung muss auch ein Fürsorgebedürfnis vorliegen: Ein Betreuer darf daher nur bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.