Aufgaben des Betreuers

Das Betreuungsgericht legt neben der Dauer der rechtlichen Betreuung auch deren erforderlichen Umfang fest. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt dabei keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt daher dem Betreuungsrichter, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen. In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:

Gesundheitsfürsorge

Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen hiernach äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen.

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf dann der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z. B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z. B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.

Wohnungs- und Heimangelegenheiten

Zu diesem Aufgabenkreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Das beinhaltet sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch beispielsweise die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung der Mietschulden.
Für die Kündigung und Auflösung einer Wohnung (beispielsweise wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Postangelegenheiten

Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.

Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Kassen und Versicherungen

Der Betreuer erledigt den allgemeinen Schriftverkehr mit den verschiedenen Stellen und übernimmt auch ggf. alle erforderlichen Antragstellungen.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig:

– Führung eines Girokontos
– Verwaltung des Sparvermögens
– Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen
– Kostenregelung für Heimeinrichtung, Tagesstättenplatz usw.
– Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw.
– Steuererklärung
– Schuldenregulierung

Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen muss das Betreuungsgericht vorab genehmigen.

Die individuell definierten Aufgabenkreise sind in einer Bestellungsurkunde festgehalten, die zur Legitimation des Betreuers dient. In den Aufgabenkreisen vertritt der Betreuer den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich und hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.