Für das gerichtliche Verfahren und die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Verfahren wird entweder auf Antrag des Betroffenen oder in allen anderen Fällen von Amts wegen beim Betreuungsgericht eingeleitet. Bei Menschen mit einer körperlichen Behinderung kann, solange sie ihren eigenen Willen noch äußern können, jedoch nur auf deren eigenen Antrag hin das Verfahren veranlasst werden. Die Anregung einer Betreuung kann auch durch Dritte (Verwandte, Nachbarn, Ärzte, Sozialdienste etc.) beim Gericht bzw. bei der Betreuungsbehörde erfolgen.
Nach Prüfung der zuständigen Stellen, ob eine Verfahrenseinleitung notwendig ist, wird der Betroffene in Kenntnis gesetzt. Es erfolgt eine persönliche Anhörung durch den zuständigen Betreuungsrichter, damit sich dieser einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Sollte die betroffene Person nicht in der Lage sein, ihre Interessen hinreichend selbst zu vertreten und wahrzunehmen, wird vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt. Der Verfahrenspfleger vertritt die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren, stellt Anträge, legt Rechtsmittel ein und nimmt an Anhörungen teil.
Um eine Entscheidung treffen zu können, holt das Betreuungsgericht neben der Stellungnahme der zuständigen Betreuungsbehörde ein Sachverständigengutachten ein. Nur in Ausnahmefällen (z. B. akute Erkrankung) wird eine vorläufige Betreuung im Rahmen einer „einstweiligen Anordnung“ ohne vorherige Einholung des notwendigen Gutachtens angeordnet.
Das Sachverständigengutachten – in der Regel ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten – enthält wichtige Informationen über die Notwendigkeit und den Umfang einer Betreuung sowie über die Dauer der voraussichtlichen Hilfsbedürftigkeit. Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstellung des Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.